AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
Marco Schwarze IT-Consulting, Mitterfeldring 72, 85586 Poing (im folgenden MS-ITC) erbringt ihre Dienste und Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens bei der erstmaligen Nutzung der Dienste oder Dienstleistungen von MS-ITC gelten diese Bestimmungen als angenommen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn MS-ITC diese schriftlich bestätigt. Die Mitarbeiter von MS-ITC sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, hinausgehen.
MS-ITC ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.

2. Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag mit MS-ITC kommt mit der beidseitigen Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages zustande.
Soweit sich MS-ITC zur Erbringung der angebotenen Dienste oder Dienstleistungen Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. 

3. Zusammenarbeit
Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste und Dienstleistungen von MS-ITC sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet:
die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen
dafür zu sorgen, dass die Netzinfrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden.
die Zugriffsmöglichkeit auf die Dienste und Dienstleistungen von MS-ITC nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen.
anerkannte Grundsätze der Datensicherung Rechnung zu tragen, insbesondere Passwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nicht berechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben MS-ITC über erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich zu unterrichten.
jede Änderung der Person bzw. Firma des Kunden binnen Monatsfrist anzuzeigen.

4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
Der Kunde unterstützt MS-ITC bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Insbesondere hat der Kunde MS-ITC mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu versehen, die zur Durchführung der übernommenen Aufgaben erforderlich sind.
Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, MS-ITC im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild, Ton, Text o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass MS-ITC die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält, insbesondere im Hinblick auf Urheber, Jugendschutz und Presserecht und das „Recht am eigenen Bild“. Für den Inhalt übertragener Daten ist allein der Kunde verantwortlich. Somit hat der Kunde sicherzustellen, dass die Inhalte der übertragenen Bilder und Texte nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Insbesondere schließt dies Urheber und Markenrechte ein. Der Kunde stellt MS-ITC von Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die diese wegen der Ausführung eines Kundenauftrages gegen MS-ITC geltend machen. Hat der Kunde MS-ITC mit der Überarbeitung der Texte seiner Website beauftragt, liefert er diese – nach HTML Seiten bzw. Dokumenten gegliedert –an.
Der Kunde ist im Rahmen der Auftragsabwicklung verpflichtet, mindestens einmal werktäglich seine E-Mails abzurufen und innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf Rückfragen und dergleichen zu reagieren.
Der Kunde hat die ihm vorgelegte Konzeption sowie die jeweils vorgeschlagenen Projekte und Maßnahmen ebenso wie die zur Veröffentlichung vorgesehenen Informationen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu prüfen und zu genehmigen.
Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen unverzüglich gegenüber MS-ITC mitzuteilen.
Wird MS-ITC durch eine unzureichende Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden – beispielsweise durch Zurückhaltung von Informationen oder anhaltende Nichterreichbarkeit – die Auftragsdurchführung unnötig erschwert, so ist MS-ITC berechtigt, fallweise einen pauschalen Mehraufwand i.H.v. 10 Prozent des Auftragswertes zu berechnen. Weitere Schadensersatzansprüche seitens MS-ITC bleiben unberührt.
Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten derart, dass MS-ITC eine erfolgreiche Auftragsdurchführung nicht mehr möglich erscheint, so ist MS-ITC nach Mahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis einseitig ohne Einhaltung einer Frist zu beenden und alle bis dahin erbrachten Leistungen nach ihren gültigen Vergütungssätzen abzurechnen. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Aufträge, die ganz oder anteilig auf der Basis von Erfolgshonoraren abgerechnet werden.

5. Termine, Leistungsverzögerungen
Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von MS-ITC nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden, die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen festlegen.
Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die MS-ITC die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen Im Bereich der Telekom usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat MS-ITC nicht zu vertreten und berechtigen MS-ITC, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

6. Leistungsstornierungen und Änderungen
Soweit der Kunde die Durchführung genehmigter Projekte oder Maßnahmen storniert, ist er verpflichtet, MS-ITC von allen bereits eingegangenen Verbindlichkeiten freizustellen und gegenüber MS-ITC alle Verluste zu ersetzen, die sich aus solchen Projekten oder Maßnahmen aufgrund des Abbruchs oder der Änderung ergeben. Zudem hat MS-ITC Anspruch auf Vergütung für die bereits vorbereiteten und bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der getroffenen Vereinbarungen.
Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von MS-ITC zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber MS-ITC äußern.
Nach einer überschlägigen Prüfung des Änderungswunsches wird MS-ITC dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. Sofern die Prüfung des Änderungswunsches mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden ist, kann MS-ITC die Erstattung der durch die Prüfung entstehenden Kosten verlangen.
Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. Hierfür genügt eine beiderseitige Bestätigung der Änderungen durch die Vertragsparteien per E-Mail.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. MS-ITC wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

7. Vergütung und Zahlung
Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig. Wird nach Erteilung einer Lastschriftermächtigung vom Kunden eine korrekte Lastschrift zurückgewiesen, werden dem Kunden die entstehenden Bankgebühren in Rechnung gestellt. Werden in Verträgen abweichende Zahlungsvereinbarungen getroffen, so haben diese Vorrang.
Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Firmensitz von MS-ITC mehr als 20 Kilometer beträgt. Reisezeiten werden mit halbem Stundensatz vergütet.
Bei Kosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen, ist wie folgt zu unterscheiden: Sind Fremdleistungen Bestandteil eines Pauschalangebotes der Agentur, so werden diese nicht gesondert ausgewiesen oder berechnet. Sofern die Vertragsparteien keine Pauschalvergütung vereinbart haben, sind Fremdkosten, die bei der Umsetzung der beauftragten Maßnahmen entstehen, gesondert zu vergüten. Diese Fremdkosten werden mit der agenturüblichen Provision von 15 Prozent für Leistungen der Fachabteilungen weiterberechnet.
Ist der Kunde mit Zahlungen in Verzug, behält sich MS-ITC vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen nicht auszuführen.
Bei Zahlungsverzug ist MS-ITC berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, es sei denn, dass MS-ITC eine höhere Zinslast nachweist. Bei Pauschalangeboten oder kaufmännischen Angeboten, die ein gewöhnliches Maß überschreiten, behält sich MS-ITC vor, entstandene Mehraufwände nach mündlicher und oder schriftlicher Bekanntmachung entsprechend im Nachhinein abzurechnen. Dies kann der Fall sein, wenn: Workshops mit Pauschale deutlich länger dauern als geplant, z.B. viele F&A
Zusätzliche, ungeplante oder dem Angebot ferne Arbeiten, welche nicht Bestandteil der Planung / des Angebots waren 
Ungeplante oder ausschweifende Proofs, Sichtungen
Angebotsaufwände welche den üblichen Rahmen sprengen und oder über den kaufmännischen Teil hinausgehen (Unternehmensberatungs- / Workshopcharakter)

Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

8. Rechte
MS-ITC überträgt dem Kunden alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstige Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter diesem Vertrag gewährten Leistungen einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Entwürfen und Gestaltungen. Soweit nichts anderes bestimmt wird, ist diese Übertragung zeitlich, örtlich, nach dem Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise auf die Durchführung der jeweiligen Projekte und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit beschränkt. Ausgeschlossen von dieser Übertragungspflicht sind Rechte von MS-ITC an Tools und Softwareprogrammen sowie an eigenen Planungsverfahren, Methoden und darauf basierenden Darstellungsformen, die das unternehmensspezifische Knowhow von MS-ITC darstellen.
Die vorstehende Rechtsübertragung bzw. Gewährleistung ist mit den sonstigen Vergütungen an MS-ITC abgegolten. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. MS-ITC kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

9. Haftung
MS-ITC legt die von ihr entworfenen Vorlagen dem Kunden vor, damit dieser die darin enthaltenen sachlichen Angaben überprüfen kann. Gibt der Kunde die Vorlagen frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der sachlichen Angaben.
MS-ITC haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Anzeigen, Entwürfe, Konzeptionen, Anregungen, Vorschläge usw. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts, des Datenschutzrechts und der speziellen Werberechts und Teledienstgesetze verstoßen. Der Kunden kann eine rechtliche Prüfung der in Auftrag gegebenen Leistung durch einen Rechtsanwalt verlangen, sofern er die damit verbundenen Kosten übernimmt.
MS-ITC haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Die Haftung der Agentur ist begrenzt auf die im Einzelfall vereinbarte Vergütung.
Alle abgestimmten Aktivitäten erfolgen auf Gefahr des Kunden.

10. Geheimhaltung, Datenschutz
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart ist, gelten die MS-ITC unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit MS-ITC Daten über seine Person oder sein Unternehmen gespeichert, geändert und/oder gelöscht und im Rahmen der Notwendigkeit an Dritte übermittelt werden. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Daten, die für die Beauftragung externer Dienstleister und für die sonstige Auftragsdurchführung.

11. Sonstiges
Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
MS-ITC darf den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Sie darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen. 

12. Schlussbestimmungen
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per eMail erfolgen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Poing. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UNKaufrechts Anwendung.