AGB Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
Marco Schwarze IT-Consulting, Mitterfeldring 72, 85586 Poing (im folgenden MS-ITC)
erbringt ihre Dienste und Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens bei der
erstmaligen Nutzung der Dienste oder Dienstleistungen von MS-ITC gelten diese
Bestimmungen als angenommen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn MS-ITC
diese schriftlich bestätigt. Die Mitarbeiter von MS-ITC sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die
über den Inhalt des jeweiligen Vertrages, einschließlich dieser
Geschäftsbedingungen, hinausgehen.
MS-ITC ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit
einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht
der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Änderung in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der
Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so sind beide Parteien
berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten
Bedingungen in Kraft treten sollen.
2. Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag mit MS-ITC kommt mit der beidseitigen Unterzeichnung eines
schriftlichen Vertrages zustande.
Soweit sich MS-ITC zur Erbringung der angebotenen Dienste oder Dienstleistungen
Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.
3. Zusammenarbeit
Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste und Dienstleistungen von MS-ITC
sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet:
die vereinbarten Entgelte
fristgerecht zu zahlen
dafür zu sorgen, dass die
Netzinfrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme
überlastet werden.
die Zugriffsmöglichkeit auf die
Dienste und Dienstleistungen von MS-ITC nicht missbräuchlich zu nutzen und
rechtswidrige Handlungen zu unterlassen.
anerkannte Grundsätze der
Datensicherung Rechnung zu tragen, insbesondere Passwörter geheim zu
halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls
die Vermutung besteht, dass nicht berechtigte Dritte davon Kenntnis
erlangt haben MS-ITC über erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich
zu unterrichten.
jede Änderung der Person bzw.
Firma des Kunden binnen Monatsfrist anzuzeigen.
4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
Der Kunde unterstützt MS-ITC bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten
Leistungen. Insbesondere hat der Kunde MS-ITC mit allen ihm zur Verfügung
stehenden Informationen zu versehen, die zur Durchführung der übernommenen
Aufgaben erforderlich sind.
Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, MS-ITC im Rahmen der
Vertragsdurchführung (Bild, Ton, Text o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der
Kunde diese umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst
digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom
Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt
der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass MS-ITC
die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält, insbesondere
im Hinblick auf Urheber, Jugendschutz und Presserecht und das „Recht am eigenen
Bild“. Für den Inhalt übertragener Daten ist allein der Kunde verantwortlich.
Somit hat der Kunde sicherzustellen, dass die Inhalte der übertragenen Bilder
und Texte nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Insbesondere schließt dies
Urheber und Markenrechte ein. Der Kunde stellt MS-ITC von Ansprüchen Dritter
vollumfänglich frei, die diese wegen der Ausführung eines Kundenauftrages gegen
MS-ITC geltend machen.
Hat der
Kunde MS-ITC mit der Überarbeitung der Texte seiner Website beauftragt, liefert
er diese – nach HTML Seiten bzw. Dokumenten gegliedert –an.
Der Kunde ist im Rahmen der Auftragsabwicklung verpflichtet, mindestens einmal
werktäglich seine E-Mails abzurufen und innerhalb einer angemessenen Zeitspanne
auf Rückfragen und dergleichen zu reagieren.
Der Kunde hat die ihm vorgelegte Konzeption sowie die jeweils vorgeschlagenen
Projekte und Maßnahmen ebenso wie die zur Veröffentlichung vorgesehenen
Informationen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu prüfen und zu
genehmigen.
Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft,
unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und
die ihm erkennbaren Folgen unverzüglich gegenüber MS-ITC mitzuteilen.
Wird MS-ITC durch eine unzureichende Erfüllung der Mitwirkungspflichten des
Kunden – beispielsweise durch Zurückhaltung von Informationen oder anhaltende
Nichterreichbarkeit – die Auftragsdurchführung unnötig erschwert, so ist MS-ITC
berechtigt, fallweise einen pauschalen Mehraufwand i.H.v. 10 Prozent des
Auftragswertes zu berechnen. Weitere Schadensersatzansprüche seitens MS-ITC
bleiben unberührt.
Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten derart, dass MS-ITC eine
erfolgreiche Auftragsdurchführung nicht mehr möglich erscheint, so ist MS-ITC
nach Mahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis einseitig ohne Einhaltung einer
Frist zu beenden und alle bis dahin erbrachten Leistungen nach ihren gültigen
Vergütungssätzen abzurechnen. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für
Aufträge, die ganz oder anteilig auf der Basis von Erfolgshonoraren abgerechnet
werden.
5. Termine, Leistungsverzögerungen
Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von MS-ITC nur durch den
Ansprechpartner zugesagt werden, die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen
festlegen.
Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine,
durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.
2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets
schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die MS-ITC die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B.
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der
Telekommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen Im Bereich
der Telekom usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht
rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem
Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat MS-ITC nicht zu vertreten und berechtigen
MS-ITC, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung
zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
6. Leistungsstornierungen und Änderungen
Soweit der Kunde die Durchführung genehmigter Projekte oder Maßnahmen
storniert, ist er verpflichtet, MS-ITC von allen bereits eingegangenen
Verbindlichkeiten freizustellen und gegenüber MS-ITC alle Verluste zu ersetzen,
die sich aus solchen Projekten oder Maßnahmen aufgrund des Abbruchs oder der
Änderung ergeben. Zudem hat MS-ITC Anspruch auf Vergütung für die bereits
vorbereiteten und bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der getroffenen
Vereinbarungen.
Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von MS-ITC zu erbringenden
Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber MS-ITC
äußern.
Nach einer überschlägigen Prüfung des Änderungswunsches wird MS-ITC dem Kunden
die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen
darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die
Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch
nicht umsetzbar ist. Sofern die Prüfung des Änderungswunsches mit einem hohen
Arbeitsaufwand verbunden ist, kann MS-ITC die Erstattung der durch die Prüfung
entstehenden Kosten verlangen.
Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die
Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer
erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung
bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. Hierfür genügt eine beiderseitige
Bestätigung der Änderungen durch die Vertragsparteien per E-Mail.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen
Leistungsumfang.
Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter
Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den
Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden
Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich
verschoben. MS-ITC wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
7. Vergütung und Zahlung
Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig. Wird
nach Erteilung einer Lastschriftermächtigung vom Kunden eine korrekte
Lastschrift zurückgewiesen, werden dem Kunden die entstehenden Bankgebühren in
Rechnung gestellt. Werden in Verträgen abweichende Zahlungsvereinbarungen
getroffen, so haben diese Vorrang.
Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise und
Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende
Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg
vom Firmensitz von MS-ITC mehr als 20 Kilometer beträgt. Reisezeiten werden mit
halbem Stundensatz vergütet.
Bei Kosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen, ist wie folgt zu
unterscheiden: Sind Fremdleistungen Bestandteil eines Pauschalangebotes der
Agentur, so werden diese nicht gesondert ausgewiesen oder berechnet. Sofern die
Vertragsparteien keine Pauschalvergütung vereinbart haben, sind Fremdkosten,
die bei der Umsetzung der beauftragten Maßnahmen entstehen, gesondert zu
vergüten. Diese Fremdkosten werden mit der agenturüblichen Provision von 15
Prozent für Leistungen der Fachabteilungen weiterberechnet.
Ist der Kunde mit Zahlungen in Verzug, behält sich MS-ITC vor, weitere
Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen nicht auszuführen.
Bei Zahlungsverzug ist MS-ITC berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, es sei
denn, dass MS-ITC eine höhere Zinslast nachweist.
Bei
Pauschalangeboten oder kaufmännischen Angeboten, die ein gewöhnliches Maß
überschreiten, behält sich MS-ITC vor, entstandene Mehraufwände nach mündlicher
und oder schriftlicher Bekanntmachung entsprechend im Nachhinein
abzurechnen. Dies kann der Fall sein, wenn:
Workshops mit Pauschale
deutlich länger dauern als geplant, z.B. viele F&A
Zusätzliche, ungeplante oder
dem Angebot ferne Arbeiten, welche nicht Bestandteil der Planung / des Angebots
waren
Ungeplante oder ausschweifende
Proofs, Sichtungen
Angebotsaufwände
welche den üblichen Rahmen sprengen und oder über den
kaufmännischen Teil hinausgehen (Unternehmensberatungs- /
Workshopcharakter)
Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
8. Rechte
MS-ITC überträgt dem Kunden alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstige
Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter
diesem Vertrag gewährten Leistungen einschließlich aller denkbaren
Rechtspositionen an Entwürfen und Gestaltungen. Soweit nichts anderes bestimmt
wird, ist diese Übertragung zeitlich, örtlich, nach dem Verwendungszweck und in
jeder sonstigen Weise auf die Durchführung der jeweiligen Projekte und
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit beschränkt. Ausgeschlossen von dieser
Übertragungspflicht sind Rechte von MS-ITC an Tools und Softwareprogrammen
sowie an eigenen Planungsverfahren, Methoden und darauf basierenden
Darstellungsformen, die das unternehmensspezifische Knowhow von MS-ITC
darstellen.
Die vorstehende Rechtsübertragung bzw. Gewährleistung ist mit den sonstigen
Vergütungen an MS-ITC abgegolten. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist
dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. MS-ITC
kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde
in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
9. Haftung
MS-ITC legt die von ihr entworfenen Vorlagen dem Kunden vor, damit dieser die
darin enthaltenen sachlichen Angaben überprüfen kann. Gibt der Kunde die
Vorlagen frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der
sachlichen Angaben.
MS-ITC haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche
Schutz oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten
Anzeigen, Entwürfe, Konzeptionen, Anregungen, Vorschläge usw. Das Risiko der
rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere
für den Fall, dass Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des
Urheberrechts, des Datenschutzrechts und der speziellen Werberechts und
Teledienstgesetze verstoßen. Der Kunden kann eine rechtliche Prüfung der in
Auftrag gegebenen Leistung durch einen Rechtsanwalt verlangen, sofern er die
damit verbundenen Kosten übernimmt.
MS-ITC haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit
haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die
Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise
gerechnet werden muss.
Die Haftung der Agentur ist begrenzt auf die im Einzelfall vereinbarte
Vergütung.
Alle abgestimmten Aktivitäten erfolgen auf Gefahr des Kunden.
10. Geheimhaltung, Datenschutz
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart ist, gelten die MS-ITC
unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des
Vertragsverhältnisses mit MS-ITC Daten über seine Person oder sein Unternehmen
gespeichert, geändert und/oder gelöscht und im Rahmen der Notwendigkeit an
Dritte übermittelt werden. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von
Daten, die für die Beauftragung externer Dienstleister und für die sonstige
Auftragsdurchführung.
11. Sonstiges
Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig
verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.
MS-ITC darf den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als
Referenzkunden nennen. Sie darf ferner die erbrachten Leistungen zu
Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei
denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend
machen.
12. Schlussbestimmungen
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu
Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich
zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per eMail
erfolgen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die
ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Poing. Auf diesen Vertrag findet
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Internationalen Privatrechts und des UNKaufrechts Anwendung.